Zuzahlungen

Zuzahlungen

Gesetzlich versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkasse abzuführen (10,-€ pro Verordnung plus 10% der Behandlungskosten). Dieser Betrag wird von den Leistungserbringern eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.

In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreien lassen (Nachweis über einen s.g. “Befreiungsausweis”):

  • Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr wird 2% Ihres Jahreseinkommens überschreiten,
  • Chronikregelung: Für chronisch Kranke (per Definition ein nachgewiesener Arztbesuch pro Quartal aufgrund derselben Krankheit plus
    • Pflegestufe 2-3 oder
    • einer Behinderung von min. 60% oder
    • Minderung der Erwerbstätigkeit von mind. 60% oder
    • eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich)

gilt eine Zuzahlungspflich von max. 1% des Jahreeinkommens.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für den Einzug der Zuzahlungen gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.

Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzten

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, alle Krankheitskosten (Zuzahlungen zu Heilmitteln, Arzneimitteln, Praxisgebühren, stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation und Aufwendungen für Zahnersatz) bei der Steuererklärung mit anzugeben – unabhängig davon, ob Sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen, oder nicht. Sofern das Finanzamt die Krankheitskosten nicht oder nur teilweise abzieht, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt (mit Hinweis auf das Klageverfahren AZ 4K 1970/10 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz) werden.

Quelle: www.up-aktuell.ne/news